Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 6i Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.